1. Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Coating Suisse GmbH (AGB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, ohne das es eines erneuten Hinweises auf unsere AGB bedarf.
1. An unsere Angebote halten wir uns für die Dauer von vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden.
2. Erteilt uns der Besteller einen Auftrag, ist er vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. An den zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen behalten wir uns das Eigentum, Urheber- und sonstige Rechte vor. Dritten dürfen die Unterlagen nur nach unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.
1. Unsere Preise gelten in CHF , EURO (€) USD in der Regel ab Werk. Kosten für Verpackung und Transport, bei Auslandslieferungen auch Zoll-und sonstige Gebühren, werden vom Auftraggeber getragen.
2. Bei Abrufaufträgen und Verträgen, die eine Lieferung unserer Produkte für die Dauer von mehr als vier Monaten vorsehen, kommen unsere am Tag der Lieferung geltenden Preise zur Anwendung.
3.Die gesetzliche Mehrwertsteuer MWST ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen und wird in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. Liegen zwischen dem Tage des Vertragsschlusses und dem Tag der Lieferung mehr als 4 Monate, ohne das dies auf einer von uns zu vertretenden Lieferverzögerung beruht und hat sich in dieser Zeit unsere gültige Preisliste geändert, so können wir anstelle des vereinbarten Kaufpreises den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreis verlangen. Wir werden dem Käufer vor der Lieferung eine entsprechend geänderte Auftragsbestätigung übermitteln.
Der Käufer hat in diesem Falle das Recht für Ware, für die der Preis erhöht worden ist, von seiner Bestellung zurück zu treten. Er muss den Rücktritt spätesten 5 Werktage nach Erhalt der geänderten Auftragsbestätigung schriftlich erklären. Diese ist nur gültig in Form einer per Post zugesendeten Schriftform.
5. Zu unseren Preisen kommt die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu. Bei einer Änderung der Umsatzsteuer sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu korrigieren.
6. Unsere Rechnungen sind mit Zugang beim Empfänger zur Zahlung fällig.
7. Zur Aufrechnung mit Gegenforderungen ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers hervorzurufen (Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels, Einzelzwangsvollstreckung, Stellung eines Insolvenzantrags), sind wir berechtigt, vom Auftraggeber nach dessen Wahl die Zahlung der Vergütung oder die Stellung von Sicherheiten in Höhe der von dem Auftraggeber zu leistenden Vergütung Zug um Zug gegen unsere Leistung zu verlangen. Ist der Auftraggeber nicht imstande, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang einer entsprechenden Aufforderung Sicherheit zu leisten, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im übrigen sind wir zu weiteren Leistungen nur gegen die Zahlung der Vergütung oder die Stellung von Sicherheiten in Höhe der von dem Auftraggeber zu leistenden Vergütung verpflichtet.
1. Ein Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
2. Wir sind berechtigt, unsere Leistung in Teilleistungen zu erbringen und diese auch abzurechnen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
3. Wir behalten uns material- und fertigungsbedingte, handelsübliche Abweichungen unserer Ware in der Qualität, in den Maßen und im Farbton vor. Wir behalten uns Mehr-oder Minderlieferungen bis zu 10 % vor, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
1. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt nach Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nach Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Begehrt der Auftraggeber eine unserer Leistungen binnen einer bestimmten Frist, ist hierfür eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich. Wir sind nicht verpflichtet, uns überlassenes Material darauf hin zu überprüfen, ob der Auftraggeber Dritten gegenüber eine Frist oder sonstige Verpflichtungen einzuhalten hat.
3. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich, auch innerhalb eines Lieferverzugs, bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen und von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen. Vereinbarte Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt, dass wir von unserem Lieferanten rechtzeitig selbst beliefert werden. Ist dies nicht der Fall, verlängern sie sich angemessen.
4. Bei Auftragsänderungen, die nach Vertragabschluss zwischen dem Auftraggeber und uns vereinbart werden und die die Lieferfrist beeinflussen, verlängert sich eine vereinbarte Lieferzeit in angemessenem Umfang.
1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen vor.
2. Ist der Auftraggeber Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur Begleichung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen vor.
3. Bei Pfändungen, sonstigen Eingriffen Dritter oder Besitzwechsel des Kaufgegenstandes wird uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Vollstreckungsbeamte oder Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
4. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Durchsetzung der Aufhebung des Zugriffs und der Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.
5. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall ermächtigt wird, die von uns erworbene Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen.
Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug ist sowie kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz Verfahrensgestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aus händigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung des Kaufgegenstands durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird der Kaufgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstands zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung.
7. Wird der Kaufgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstands zu den anderen vermischten Gegenständen.
Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für uns.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Wir sind berechtigt, Aufträge ganz oder teilweise an Dritte zu vergeben. Hiervon bleiben unsere Verpflichtungen dem Auftraggeber gegenüber unberührt.
1. Wir leisten Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.
2. Der Auftraggeber hat die von uns erbrachten Warenlieferungen und Leistungen unverzüglich auf Vertragsidentität, Mangelfreiheit und Vollständigkeit zu untersuchen und, wenn sich Abweichungen oder Mängel zeigen, diese uns unverzüglich anzuzeigen. Unterläßt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt unsere Ware oder Leistung als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß der Auftraggeber diesen unverzüglich nach Entdeckung uns anzeigen; anderenfalls gilt unsere Ware oder Leistung auch im Hinblick auf diesen Mangel als genehmigt. Gilt unsere Ware oder Leistung als genehmigt, ist der Auftraggeber auch mit Rückgriffsansprüchen nach Schweizer Recht ausgeschlossen.
3. Wir können die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; unser Recht, auch diese zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, bleibt unberührt.
4. Unerhebliche Mängel berechtigen den Auftraggeber in keinem Fall zum Rücktritt vom Vertrag.
5. Stellen wir fest, daß ein vom Auftraggeber behaupteter Mangel der von uns gelieferten Sache auf der Fehlerhaftigkeit einer von einem unserer Lieferanten gelieferten Sache beruht, teilen wir dies dem Auftraggeber schriftlich mit und treten unsere Gewährleistungs- und Rückgriffsansprüche gegen den Lieferanten an den Auftraggeber ab. In diesem Fall kann der Auftraggeber Gewährleistungs-und Rückgriffsansprüche gegen uns erst geltend machen, wenn er vorher nachweislich erfolglos gegen unseren Lieferanten Gewährleistungs- oder Rückgriffsansprüche geltend gemacht hat.
6. Stellen wir fest, daß ein vom Auftraggeber behaupteter Mangel tatsächlich nicht vorliegt oder der Liefergegenstand ineiner von uns nicht genehmigten Weise verändert worden und dadurch der Schaden entstanden ist oder der Schaden auf unsachgemäßer Behandlung oder Verschleiß beruht, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns die Kosten des Mangelbeseitigungsversuchs, insbesondere Kosten für Arbeitszeit und Material sowie Fahrtkosten zu ersetzen. Pro Mannstunde berechnen wir € 90,00 zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Geltendmachung höherer Kosten bleibt uns vorbehalten. Der Auftraggeber hat das Recht, nachzuweisen, daß uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
7. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt bei der Lieferung von Waren mit deren Ablieferung und bei Werkleistungen mit der Abnahme des Werks. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns verjähren gemäss gültigem Schweizerischem Handelsrecht.
8. Bei Lieferung gebrauchter Ware schließen wir jede Gewährleistung aus.
1. Verletzen wir eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis oder erbringen wir die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet, kann der Auftraggeber unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.
2. Erbringen wir eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Auftraggeber unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Haben wir bereits eine Teilleistung bewirkt, kann der Auftraggeber vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
3. Der Auftraggeber kann vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn unsere Pflichtverletzung unerheblich ist.
4. Wir sind ungeachtet der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a) sich der Auftraggeber vertragswidrig verhält und die Pflichtverletzung erheblich ist, b) der Auftraggeber falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat oder c) die von uns geschuldete Leistung nicht verfügbar ist. In diesem Fall verpflichten wir uns, den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Auftraggebers unverzüglich zu erstatten.
1. Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber geltend, dass eine unserer Leistungen seine Rechte verletze, benachrichtigt uns der Auftraggeber unverzüglich, umfassend und schriftlich und gibt uns Gelegenheit, die geltend gemachten Ansprüche abzuwehren.
1. Wir haften für alle Schäden, die durch uns oder unsere leitenden Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
2. Wir haften auch für die schuldhafte Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, soweit ein Verstoß gegen diese die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
3. Wir haften auch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch uns oder auf einer schuldhaften Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Firmen eigenen Erfüllungsgehilfen beruhen.
4. Im übrigen sind alle Schadensersatzansprüche gegen uns, insbesondere wegen Verzugs oder Pflichtverletzung sowie außervertragliche Ansprüche, auch wegen entgangenen Gewinns, ausgebliebener Einsparungen, entgangener Gebrauchsvorteile, fehlgeschlagener Aufwendungen, mittelbarer Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen.
5. Eventuelle Schadensersatzansprüche sind darüber hinaus der Höhe nach auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt; Ansprüche, die infolge der Realisierung von für uns nicht vorhersehbaren Exzessrisiken entstehen, können nicht geltend gemacht werden.
Diese Begrenzung gilt nicht, soweit es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch uns oder auf einer schuldhaften Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Firmen eigenen Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen handelt.
6. Unsere gesetzliche Haftung wegen einer Verletzung von Gesundheit oder Leben sowie nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz) bleibt von den vorstehenden Klauseln unberührt.
Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Betriebsgeheimnisse uneingeschränkt geheim zu halten und Dritten nicht offenzulegen. Als Betriebsgeheimnisse gelten alle Angaben über die betrieblichen Verhältnisse des jeweils anderen Vertragspartners, soweit er diese nicht selbst veröffentlicht. Diese Verpflichtungen bestehen auch über die Vertragsdauer hinaus fort.
Durch den Austausch von Informationen jeglicher Art zwischen den Parteien wird in keinem Fall eine Neuheitsschädlichkeit nach § 3 PatG, Art. 54 des Europäischen Patentübereinkommens sowie entsprechender Bestimmungen der Patentgesetze anderer Länder begründet.
Wir sind berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu benennen.
1. Gerichtsstand ist CH 4123 Allschwil, Schweiz (BL)
2. Vertraglicher Erfüllungsort ist CH 4123 Allschwil (BL), Schweiz
3. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns findet ausschließlich schweizerisches Handelsrecht Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.
1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages, eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung oder eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren oder sich eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Vertragspartner vereinbaren für diesen Fall anstelle der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke die Geltung der gesetzlichen Vorschriften.